Zunächst gilt ganz allgemein: Die Finanzierung des Einsatzes einer DorfhelferIn als Haushaltshilfe ist abhängig von den Bestimmungen der Sozialversicherungsträger, die für die ausgefallene haushaltsführende Person zuständig ist.
Unerlässliche Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Hebamme die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe per Attest feststellen und den täglich benötigten Unterstützungsbedarf genau anordnen. Mit diesem Attest stellen Sie den Antrag auf Finanzierung beim zuständigen Kostenträger, wie der Kranken-, Unfall- oder Pflegekasse, beim Rentenversicherungsträger, bei der Berufsgenossenschaft oder der Haftpflichtversicherung.
Die Möglichkeiten für die Kostenübernahme sind ebenso zahlreich wie unterschiedlich. Bei Fragen dazu, sprechen Sie bitte unsere Einsatzleitungen in den DorfhelferInnen-Stationen an. Die EinsatzleiterInnen sind beratend und unterstützend für Sie da und koordinieren die reibungslosen DorfhelferInnen-Einsätze.
Die Finanzierung des Einsatzes einer DorfhelferIn ist abhängig von den Bestimmungen der Sozialversicherungsträger der ausgefallenen haushaltsführenden Person.
Sehr wichtig: Der DorfhelferInnen-Einsatz beginnt erst nach Vorliegen der schriftlichen Bewilligung durch Ihren Kostenträger.
Haushaltshilfe für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ohne Kinder
Nach § 38 Sozialgesetzbuch V erhalten alle Versicherten Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist: wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung für längstens vier Wochen. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur dann, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 oder höher vorliegt, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Haushaltshilfe für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen mit Kindern unter 12 Jahren
Nach § 38 Sozialgesetzbuch V erhalten Versicherte mit mindestens einem Kind Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes und die Kinderbetreuung nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Kind bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das mit Handicap auf Hilfe angewiesen ist.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe beträgt längstens 26 Wochen und wird auch bei Pflegebedürftigkeit der haushaltsführenden Person zur Versorgung des Kindes gewährt. Allerdings besteht der Anspruch nur dann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person helfen kann. Die Haushaltshilfe wird gewährt, wenn die haushaltsführende Person aus folgenden Gründen ausfällt:
Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherungsträger
Bei Kuraufenthalten sowie für die Dauer von ambulanten und stationären Reha-Maßnahmen der haushaltsführenden Person gewähren die gesetzlichen Rentenversicherungsträger Haushaltshilfe nach § 38 Sozialgesetzbuch V.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das mit Handicap auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Haushaltshilfe für Beihilfeberechtigte
Nach der Niedersächsischen Beihilfeverordnung erhalten Beihilfeberechtigte bei Ausfall der haushaltsführenden Person Haushaltshilfe nach § 38 Sozialgesetzbuch V. Die Kosten für Haushaltshilfe werden nicht in vollem Umfang sondern individuell erstattet.
Haushaltshilfe als Leistung der Berufsgenossenschaften
Erleidet die haushaltsführende Person einen Arbeitsunfall während der beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause, hat sie auch Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Sozialgesetzbuch V. Wichtig ist, dass der Unfall umgehend gemeldet und als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Landwirschaftliche Sozialversicherung
Für die Bewilligung von Haushaltshilfe in Haushalten landwirtschaftlicher Betriebe gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), mit den Leistungsträgern:
Danach wird Haushaltshilfe gewährt, wenn die haushaltsführende Person aus folgenden Gründen ausfällt:
Wichtig:
Die Leistung Haushaltshilfe kann nur gewährt, wenn die haushaltsführende Person bei den jeweiligen Leistungsträgern der SVLFG versichert ist und Beiträge entrichtet.
Für die Bewilligung von DorfhelferInnen durch die SVLFG sind in Niedersachsen besondere Kriterien zu erfüllen.
Danach erhalten Versicherte in der Regel eine/n DorfhelferIn als hauptberufliche Ersatzkraft, wenn keine erwachsene Person im Haushalt lebt, die die Tätigkeiten der ausgefallenen Person übernehmen kann und ganztägige Hilfe erforderlich ist (täglich 8 Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden) und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Es sind mindestens zwei Kinder unter 12 Jahren zu versorgen.
oder
Es ist ein hilfe- oder pflegebedürftiger Altenteiler zu versorgen und zu betreuen.
oder
Es liegt eine besondere familiäre Situation vor, wie z. B. die Versorgung eines Säuglings in den ersten 12 Monaten oder die ganztägige Versorgung einer im Haushalt lebenden Person mit einer Behinderung oder eine lebensbedrohliche Erkrankung eines Familienmitgliedes.
oder
Es ist ein großer landwirtschaftlicher Haushalt weiterzuführen.
oder
Es sind MitarbeiterInnen des landwirtschaftlichen Unternehmens zu versorgen, wie z. B. Auszubildende oder Angestellte.
oder
Es ist zusätzlich zur Haushaltshilfe auch Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen erforderlich.
oder
Es würde eine weniger qualifizierte selbst beschaffte Ersatzkraft ausreichen, aber sie steht nicht zur Verfügung.
Leistungen aller Pflegekassen bei Verhinderungspflege
Pflegebedürftige, die von Ihren Angehörigen im häuslichen Umfeld versorgt und betreut werden, können bei ihrer Pflegekasse Verhinderungspflege nach § 39 Sozialgesetzbuch XI beantragen, wenn die Pflegeperson Erholungsurlaub macht oder aus anderen Gründen ausfällt.
Alle Pflegekassen zahlen unabhängig vom Pflegegrad (2 bis 5) die Kosten für eine Ersatzpflege in Höhe von bis zu 1.612,00 € pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 (Personen mit geringer Beeinträchtigung) erhalten keine Verhinderungspflege.
Die Ersatzpflegekraft kann bei der Pflegekasse ganztägig, aber auch stundenweise für einen Leistungszeitraum von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person seit sechs Monaten einen Pflegegrad hat.
Der nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege von bis zu 806,00 € kann zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt werden. Somit stehen pro Kalenderjahr insgesamt 2.418,00 € zur Verfügung. Allerdings verringert sich der Betrag für die Kurzzeitpflege dann entsprechend.
Verhinderungspflege wird auch von unseren qualifiziert ausgebildeten DorfhelferInnen geleistet. Sie übernehmen die Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Person in deren häuslichem Umfeld mit allem was dazu gehört:
Verhinderungspflege wird pro Kalenderjahr neu gewährt. Der Anspruch erlischt am 31.12. eines Jahres. Eine Übertragung auf das neue Kalenderjahr ist nicht möglich.
Hilfen für Familien in besonderen Notsituationen
Tritt in Ihrer Familie aus gesundheitlichen Gründen eine besondere Notsituation hinsichtlich der Kinderbetreuung und der Weiterführung des Haushalts ein, können Sie sich ans zuständige Jugend- oder Sozialamt wenden. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII §§ 20, 27, 30, 31 und der Sozialhilfe SGB XII §§ 53, 54 können Eltern Unterstützung erhalten.
Das Dorfhelferinnenwerk gibt Ihnen Tipps zur Antragstellung
Sie sehen es selbst, die Finanzierungsmöglichkeiten sind individuell angelegt. Bei dieser Vielzahl und den unterschiedlichen Formen der Antragstellungen sind die Erfahrungen und Hilfen des DHW sicher sehr willkommen: Wir geben Ihnen Tipps und freuen uns auf Ihre Anfrage.
Noch ein Hinweis: Abhängig vom Einsatzgrund beteiligen manche Kostenträger ihre Versicherten mit einer gesetzlichen Zuzahlung für die Inanspruchnahme der Haushaltshilfe in Höhe von 10 % der Kosten pro Tag, jedoch mindestens 5,00 und höchstens 10,00 €. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.